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Berliner SPD-Forderung nach Mietendeckel verfassungsrechtlich schwer haltbar

Jan 24, 2019

• Teilbereiche des Wohnungswesens seit 2006 in der Gesetzgebungskompetenz der Länder

• Regelungen des Mietrechts und der Miethöhe liegen in der ausgeübten Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Berlin, 24. Januar 2019 – Die Berliner SPD-Politiker Eva Högl MdB, Julian Zado und Kilian Wegner fordern vom Berliner Senat die Einführung eines sogenannten Berliner Mietendeckels auf Grundlage einer Gesetzgebungskompetenz der Länder für das „Recht des Wohnungswesens“. Die Berliner Kanzlei Bottermann Khorrami LLP (BK Law) sieht dafür keine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin. Die Regelungen zur Miethöhe finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nicht im Recht des Wohnungswesens. Daher dürfte die Auffassung der SPD-Politiker, dass den Ländern im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 über den Kompetenztitel „Wohnungswesen“ die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Miethöhe umfassend zugewiesen wurde, nicht zutreffend. Seit der Föderalismusreform haben die Bundesländer für folgende Teilbereiche des Wohnungswesens die Gesetzgebungskompetenz:

  • Recht der sozialen Wohnraumförderung
  • Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
  • Wohnungsbindungsrecht
  • Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen und Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht

„Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über das Bürgerliche Recht. Er hat darin auch das Mietrecht und das Mietpreisrecht geregelt. Das bedeutet kurz zusammengefasst: Da der Bund bereits von seiner Gesetzgebungskompetenz für Miethöhe und Mietrecht Gebrauch gemacht hat, haben die Bundesländer keine eigenen Befugnisse“, erläutert Uwe Bottermann, Rechtsanwalt und Partner von Bottermann Khorrami. „Das Land Berlin kann wohl nur in den Bereichen des Wohnungswesens die Mieten begrenzen, die den Bundesländern zugewiesen sind. Das sind zum Beispiel die Mieten im geförderten Wohnraum. Aber für die Festlegung einer flächendeckenden Mietobergrenze für Berlin insgesamt dürfte dem Land die Gesetzgebungskompetenz fehlen.“

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